Neues Bauvertragsrecht kommt

Handwerksbetriebe müssen sich 2018 auf veränderte Vorschriften einstellen

Zum nächsten Jahr tritt die Gesetzesreform des Bauvertragsrechts in Kraft. Damit gelten neue Regelungen für alle ab dem 1. Januar 2018 geschlossenen Werkverträge. Für Handwerksbetriebe sind folgende Änderungen relevant:

Lieferantenhaftung

Gesetzlich geklärt wird die Frage, wer bei mangelhaftem Material, das bereits verbaut ist, die Aus- und Einbaukosten trägt. War es bislang so, dass der Handwerksbetrieb grundsätzlich auf den Aus- und Einbaukosten sitzen blieb, nimmt das neue Recht den Lieferanten in die Pflicht. Der Lieferant muss verschuldensunabhängig nicht nur das mangelhafte Baumaterial, sondern auch die Aus- und Einbaukosten ersetzen. Wermutstropfen ist allerdings, dass Lieferanten die Haftung durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließen können.

Abschlagszahlungen

Die gesetzliche Neufassung der Abschlagszahlungen mildert die Vorleistungspflicht. Der Handwerksbetrieb kann künftig unkomplizierter Abschlagszahlungen vom Kunden verlangen.

Fiktive Abnahme

Ebenfalls neu gefasst wird die so genannte fiktive Abnahme. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage gelten künftig Handwerksleistungen auch dann als abgenommen, wenn der Kunde nicht reagiert oder keinen konkreten Mangel benennt.

Kündigungsrecht

Das neue Gesetz normiert für Handwerksunternehmen erstmals das Recht, den Werkvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, beispielsweise wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet. Auch die Teilkündigung ist möglich.

Verbraucherbauvertrag

Bei dem neu ins BGB eingefügten so genannten Verbraucherbauvertrag hat der Verbraucher künftig das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Zugunsten des Verbrauchers soll mehr Transparenz geschaffen werden, weshalb dem Handwerksunternehmer eine Baubeschreibungspflicht auferlegt wird. Auch muss künftig eine verbindliche Bauzeit vereinbart werden.